| Erläuternder Bericht des Vorstands gmäß § 315 ABS. 4 HGB |
Nach § 315 Abs. 4 HGB besteht für börsennotierte Mutterunternehmen die Pflicht, im Konzernlagebericht Angaben zur Kapitalzusammensetzung, zu Aktionärsrechten und deren Beschränkungen, zu den Beteiligungsverhältnissen und zu den Organen der Gesellschaft zu machen, welche übernahmerelevante Informationen darstellen. Die Angaben dienen der Umsetzung der Richtlinie 2004/25 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, die Übernahmeangebote betrifft. Gesellschaften, deren stimmberechtigte Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zugelassen sind, müssen solche Angaben machen, unabhängig davon, ob ein Übernahmeangebot vorliegt oder zu erwarten ist. Die Angaben dienen dem Zweck, potenzielle Bieter in die Lage zu versetzen, sich ein umfassendes Bild von der Gesellschaft und von etwaigen Übernahmehindernissen zu machen. Dieselben Angaben sind nach § 289 Abs. 4 HGB auch im Lagebericht der Gesellschaft enthalten. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand zu den Angaben außerdem der Hauptversammlung einen erläuternden Bericht vorzulegen. Nachfolgend werden die Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB mit den entsprechenden Erläuterungen hierzu nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zusammengefasst.
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Die Ascalon Holding GmbH, Wien, Österreich, hat der Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 19.07.2010 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, Deutschland, ISIN: DE0007600702, WKN: 760070 am 16.07.2010 die Schwelle von 20 % der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 20,58 % (das entspricht 9.442.023 Stimmrechten) betragen hat.
Im Übrigen handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen genehmigten und bedingten Kapitalien um Instrumentarien, die bei mit der Gesellschaft vergleichbaren börsennotierten Unternehmen üblich sind und nicht dem Zweck der Erschwerung etwaiger Übernahmeversuche dienen.
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